Für Witwen und Waisen
Wenn ein Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung stirbt, bekommen seine Frau und seine Kinder eine Hinterbliebenenrente. Verdient die Witwe hinzu, schmälert das ihren Anspruch. Heiratet sie wieder, bekommt sie gar keine Rente mehr. Nach dem Tod eines Versicherten haben Frau und Kinder Anspruch auf Hinterbliebenenrente.
5,9 Millionen solcher Renten zahlen die Rentenversicherer zurzeit an Witwen und Waisen. Die Voraussetzungen für eine Witwenrente sind nicht allzu schwer zu erfüllen: Der Verstorbene muss fünf Jahre lang Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung und mit der Hinterbliebenen verheiratet gewesen sein. Ist er durch einen Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder während des Wehr oder Zivildienstes ums Leben gekommen, sind die Voraussetzungen noch weniger streng. Für den Rentenanspruch reicht es dann, wenn der Verstorbene einen einzigen Pflichtbeitrag geleistet hat. Natürlich haben auch Witwer einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente. In mehr als 90 Prozent geht die Rentenzahlung allerdings an die Frau.
In Zukunft weniger Rente
Nach der Reform des Hinterbliebenen-Rechts, die 2002 in Kraft trat, hat sich die Versorgung der Frauen verschlechtert. Junge Witwen unter 45 Jahren, die keine Kinder erziehen, erhalten die Rente beispielsweise maximal zwei Jahre. Nach altem Recht war ihre Rente unbefristet. Zurzeit sind die neuen Regeln für die meisten Verwitweten aber kein Problem. Denn sie betreffen nur Ehepartner, die ihren Bund fürs Leben erst ab 2002 geschlossen haben und die beide erst ab dem 2. Januar 1962 geboren wurden. „Das neue Recht greift häufig erst bei Hinterbliebenen, die in zehn oder zwanzig Jahren einen Rentenantrag stellen”, sagen Fachleute von der Deutschen Rentenversicherung. Seit 2005 haben auch gleichgeschlechtliche Lebenspartner Anspruch auf die Hinterbliebenenrente. Die eingetragene Lebensgemeinschaft muss beim Tod mindestens ein Jahr bestanden haben.
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