09 Apr
Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom April 2008 trägt mehr zur gesellschaftlichen Gleichberechtigung von uns Schwulen bei, als auf den ersten Blick offensichtlich ist.
Schwule arbeiten inzwischen in jedem beruflichen Bereich. Überrepräsentiert sind sie bei den Tischlern, Filmausstattern und Kostümbildnern. Eine Klage des zu den letzteren Zählenden ergab nun, dass auch wir Schwule Anspruch auf Witwerrente haben.
Jahrzehntelang war der schwule Kostümbildner Nettoeinzahler ins berufsständische Versorgungssystem gewesen. Sein Mann sollte dennoch keine Witwerrente erhalten - und klagte. Das Bayerische Verwaltungsgericht rief darauf den EuGH an.
Der Kläger Tadao Maruko war im Jahr 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit einem Kostümbildner eingegangen, der im Jahr 2005 starb. Der Verstorbene war seit 1959 bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB), dem Träger der Alters- und Hinterbliebenenversicherung für die an deutschen Theatern Beschäftigten, versichert. Bei dieser Anstalt beantragte der Kläger dann Witwerrente. Die Anstalt lehnte diesen Antrag ab, worauf der hinterbliebene Maruko klagte – und das Bayerische Verwaltungsgericht München den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anrief. Die bayerischen Richter wollten wissen: Ist die Zahlungsweigerung ein Verstoß gegen die Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf?
Die Richtlinie bezieht sich nicht auf Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme, so viel war klar. Die Frage war nun, ob die Hinterbliebenenversorgung als Arbeitsentgelt eingestuft werden kann. Der Gerichtshof stellte fest, dass es sich bei einer solchen berufsständischen Witwenrente um Arbeitsentgelt handelt – und dass deswegen auch die Richtlinie gegen Diskriminierung anwendbar ist.
Das Bayerische Verwaltungsgericht muss nun prüfen, ob sich überlebende Ehegatten und überlebende Lebenspartner in Bezug auf diese Versorgung in einer vergleichbaren Situation befinden. Die Frage ist also auch, ob Ehepartner eingetragenen Lebenspartnern vergleichbar sind. Die Sozialversicherungen wollen einer homosexuellen Partnerschaft also nicht im Wege stehen.
Große Fortschritte gibt es in der Gleichstellung schwuler und lesbischer Lebenspartnerschaften auch in Bezug auf tarifvertragliche Regelungen. Homosexuelle Beschäftigte haben immer öfter Anspruch auf bezahlte Freistellung bei der Eintragung der Partnerschaft sowie beim Tod des eingetragenen Partners. Die diskriminierende Behandlung von gleichgeschlechtlichen Partnerschaften im Tarifvertrag gehört zunehmend der Vergangenheit an.
Lars Janowitz
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